Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen
Dienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 872/1992Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst
§ 13. (1) Die Ausbildung an Schulen für den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst hat eine grundlegende Kenntnis der Ausführung aller Laboratoriumsmethoden, die im Rahmen des medizinischen Untersuchungs-, Forschungs- und Heilbetriebes erforderlich sind, zu vermitteln. Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, die Schüler(innen) durch theoretischen und praktischen Unterricht so weit in allen Untersuchungsmethoden, insbesondere auf den Gebieten der klinischchemischen und klinisch-hämatologischen sowie der histologischen, mikrobiologischen und serologischen Untersuchungen zu unterweisen, daß sie der Ausübung ihres Berufes als diplomierte medizinischtechnische Assistentinnen (Assistenten) allen ärztlichen Anordnungen voll nachkommen können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.Paragraph 13, (1) Die Ausbildung an Schulen für den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst hat eine grundlegende Kenntnis der Ausführung aller Laboratoriumsmethoden, die im Rahmen des medizinischen Untersuchungs-, Forschungs- und Heilbetriebes erforderlich sind, zu vermitteln. Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, die Schüler(innen) durch theoretischen und praktischen Unterricht so weit in allen Untersuchungsmethoden, insbesondere auf den Gebieten der klinischchemischen und klinisch-hämatologischen sowie der histologischen, mikrobiologischen und serologischen Untersuchungen zu unterweisen, daß sie der Ausübung ihres Berufes als diplomierte medizinischtechnische Assistentinnen (Assistenten) allen ärztlichen Anordnungen voll nachkommen können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.
(2)Absatz 2,Die theoretische Ausbildung im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst hat die in der Anlage 2, Teil A angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.
Schlagworte
Untersuchungsbetrieb, Forschungsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2009
Dokumentnummer
NOR12131936
Alte Dokumentnummer
N8197417653L