Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen
Dienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 872/1992Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Logopädisch-phoniatrisch-audiometrischer Dienst
§ 25. (1) Die Ausbildung an Schulen für den logopädischphoniatrisch-audiometrischen Dienst hat eine grundlegende Kenntnis der Behandlung von Sprach- und Stimmstörungen zu vermitteln. Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, die Schüler(innen) durch theoretischen und praktischen Unterricht so weit in den Behandlungsmethoden auf diesem Gebiete, insbesondere elektrotherapeutischer Methoden, einschlägiger Massagemaßnahmen, Rehabilitationsübungen der Artikulation, Atemübungen, stimm- und sprachheilkundlicher Maßnahmen, zu unterweisen, daß sie bei Ausübung ihres Berufes als diplomierte Logopädinnen (Logopäden) allen ärztlichen Anordnungen voll nachkommen können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.Paragraph 25, (1) Die Ausbildung an Schulen für den logopädischphoniatrisch-audiometrischen Dienst hat eine grundlegende Kenntnis der Behandlung von Sprach- und Stimmstörungen zu vermitteln. Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, die Schüler(innen) durch theoretischen und praktischen Unterricht so weit in den Behandlungsmethoden auf diesem Gebiete, insbesondere elektrotherapeutischer Methoden, einschlägiger Massagemaßnahmen, Rehabilitationsübungen der Artikulation, Atemübungen, stimm- und sprachheilkundlicher Maßnahmen, zu unterweisen, daß sie bei Ausübung ihres Berufes als diplomierte Logopädinnen (Logopäden) allen ärztlichen Anordnungen voll nachkommen können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.
(2)Absatz 2,Die theoretische Ausbildung im logopädisch-phoniatrischaudiometrischen Dienst hat die in der Anlage 6, Teil A angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2009
Dokumentnummer
NOR12131948
Alte Dokumentnummer
N8197417665L