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§ 25 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Fassungen
01.01.1993 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 872/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2501.01.199331.08.1996 BGBl. Nr. 872/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen

Dienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 872/1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Logopädisch-phoniatrisch-audiometrischer Dienst

Paragraph 25, (1) Die Ausbildung an Schulen für den logopädischphoniatrisch-audiometrischen Dienst hat eine grundlegende Kenntnis der Behandlung von Sprach- und Stimmstörungen zu vermitteln. Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, die Schüler(innen) durch theoretischen und praktischen Unterricht so weit in den Behandlungsmethoden auf diesem Gebiete, insbesondere elektrotherapeutischer Methoden, einschlägiger Massagemaßnahmen, Rehabilitationsübungen der Artikulation, Atemübungen, stimm- und sprachheilkundlicher Maßnahmen, zu unterweisen, daß sie bei Ausübung ihres Berufes als diplomierte Logopädinnen (Logopäden) allen ärztlichen Anordnungen voll nachkommen können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.

  1. Absatz 2,Die theoretische Ausbildung im logopädisch-phoniatrischaudiometrischen Dienst hat die in der Anlage 6, Teil A angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.

Schlagworte

Sprachstörung

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2009

Gesetzesnummer

10010365

Dokumentnummer

NOR12131948

Alte Dokumentnummer

N8197417665L