Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen
Dienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 872/1992Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Orthoptischer Dienst
§ 28. (1) Die Ausbildung an Schulen für den orthoptischen Dienst hat eine grundlegende Kenntnis der Behandlung von Sehstörungen, namentlich des Schielens und der Schwachsichtigkeit, zu vermitteln. Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, die Schüler(innen) durch theoretischen und praktischen Unterricht so weit in den Untersuchungs- und Behandlungsmethoden auf diesen Gebieten, insbesondere in der Gerätekunde für die Schielbehandlung sowie in der Anwendung des Augenspiegels und des Perimeters, zu unterweisen, daß sie bei der Ausübung ihres Berufes als diplomierte Orthoptisten (Orthoptistinnen) allen ärztlichen Anordnungen voll nachkommen können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.Paragraph 28, (1) Die Ausbildung an Schulen für den orthoptischen Dienst hat eine grundlegende Kenntnis der Behandlung von Sehstörungen, namentlich des Schielens und der Schwachsichtigkeit, zu vermitteln. Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, die Schüler(innen) durch theoretischen und praktischen Unterricht so weit in den Untersuchungs- und Behandlungsmethoden auf diesen Gebieten, insbesondere in der Gerätekunde für die Schielbehandlung sowie in der Anwendung des Augenspiegels und des Perimeters, zu unterweisen, daß sie bei der Ausübung ihres Berufes als diplomierte Orthoptisten (Orthoptistinnen) allen ärztlichen Anordnungen voll nachkommen können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.
(2)Absatz 2,Die theoretische Ausbildung im orthoptischen Dienst hat die in der Anlage 7, Teil A angeführten Unterrichtsfächer zu umfassen.
Schlagworte
Untersuchungsmethode
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2009
Dokumentnummer
NOR12131951
Alte Dokumentnummer
N8197417668L