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§ 31 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Fassungen
01.01.1993 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 872/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3101.01.199331.08.1996 BGBl. Nr. 872/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen

Dienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 872/1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

2. Abschnitt

Prüfungen

A. Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 31, (1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sind zur Beurteilung des Ausbildungserfolges und zur Erlangung der Berufsberechtigung in den medizinisch-technischen Diensten aus den Unterrichtsfächern Prüfungen durchzuführen.

  1. Absatz 2,Die Prüfungen sind in Form von Einzelprüfungen von den Lehrkräften des betreffenden Unterrichtsfaches oder im Rahmen der Diplomprüfung in Form von Teilprüfungen von den Mitgliedern der Prüfungskommission abzuhalten. Darüber hinaus haben sich die Lehrer während der gesamten Ausbildungszeit vom Ausbildungserfolg durch Orientierungsprüfungen zu überzeugen.
  2. Absatz 3,Die Prüfungen sind mit der in Paragraph 33, Absatz 2, angeführten Ausnahme mündlich abzulegen. Sie haben sich auch auf den praktischen Nachweis der Beherrschung der für die Ausübung des Berufes erforderlichen Fertigkeiten zu erstrecken.
  3. Absatz 4,Als Prüfungskalkül gelten die Noten

"sehr gut" (1),

"gut" (2),

"befriedigend" (3),

"genügend" (4),

"nicht genügend" (5).

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2009

Gesetzesnummer

10010365

Dokumentnummer

NOR12131954

Alte Dokumentnummer

N8197417671L