Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen
Dienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 872/1992Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
2. Abschnitt
Prüfungen
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 31. (1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sind zur Beurteilung des Ausbildungserfolges und zur Erlangung der Berufsberechtigung in den medizinisch-technischen Diensten aus den Unterrichtsfächern Prüfungen durchzuführen.Paragraph 31, (1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sind zur Beurteilung des Ausbildungserfolges und zur Erlangung der Berufsberechtigung in den medizinisch-technischen Diensten aus den Unterrichtsfächern Prüfungen durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Prüfungen sind in Form von Einzelprüfungen von den Lehrkräften des betreffenden Unterrichtsfaches oder im Rahmen der Diplomprüfung in Form von Teilprüfungen von den Mitgliedern der Prüfungskommission abzuhalten. Darüber hinaus haben sich die Lehrer während der gesamten Ausbildungszeit vom Ausbildungserfolg durch Orientierungsprüfungen zu überzeugen.
(3)Absatz 3,Die Prüfungen sind mit der in § 33 Abs. 2 angeführten Ausnahme mündlich abzulegen. Sie haben sich auch auf den praktischen Nachweis der Beherrschung der für die Ausübung des Berufes erforderlichen Fertigkeiten zu erstrecken.Die Prüfungen sind mit der in Paragraph 33, Absatz 2, angeführten Ausnahme mündlich abzulegen. Sie haben sich auch auf den praktischen Nachweis der Beherrschung der für die Ausübung des Berufes erforderlichen Fertigkeiten zu erstrecken.
(4)Absatz 4,Als Prüfungskalkül gelten die Noten
"sehr gut" (1),
"gut" (2),
"befriedigend" (3),
"genügend" (4),
"nicht genügend" (5).
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2009
Dokumentnummer
NOR12131954
Alte Dokumentnummer
N8197417671L