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§ 32 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Fassungen
01.01.1993 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 872/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3201.01.199331.08.1996 BGBl. Nr. 872/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen

Dienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 872/1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 32, (1) Der erfolgreiche Abschluß eines Ausbildungsabschnittes ist die Voraussetzung für die Fortsetzung der Ausbildung im folgenden Ausbildungsabschnitt.

  1. Absatz 2,Bei nicht genügendem Erfolg in mehr als zwei Unterrichtsfächern sind der Ausbildungsabschnitt und die Prüfungen des betreffenden Ausbildungsabschnittes zu wiederholen.
  2. Absatz 3,Bei nicht genügendem Erfolg in einem oder zwei Prüfungsgegenständen der Einzelprüfungen kann der folgende Ausbildungsabschnitt begonnen und innerhalb von drei Monaten eine Wiederholungsprüfung in diesen Unterrichtsfächern abgelegt werden. Wird die Wiederholungsprüfung auch nur in einem Fach nicht bestanden, so sind der Ausbildungsabschnitt und die Prüfungen des betreffenden Ausbildungsabschnittes zu wiederholen. Wiederholungsprüfungen sind kommissionell abzunehmen; hiefür gilt Paragraph 40, sinngemäß.
  3. Absatz 4,Ein Ausbildungsabschnitt darf unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz eins, im Zusammenhalt mit Paragraph 12, Absatz eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, höchstens zweimal wiederholt werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2009

Gesetzesnummer

10010365

Dokumentnummer

NOR12131955

Alte Dokumentnummer

N8197417672L