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§ 33 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Fassungen
01.01.1993 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 872/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3301.01.199331.08.1996 BGBl. Nr. 872/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen

Dienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 872/1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 33, (1) Die erste im Rahmen der Diplomprüfung abzuhaltende Teilprüfung darf frühestens drei Monate vor dem Ende der Ausbildung abgenommen werden. Die letzte Teilprüfung ist innerhalb der zwei letzten Wochen der Ausbildung abzunehmen.

  1. Absatz 2,Die Diplomprüfung hat eine schriftliche Klausurarbeit zu enthalten. Für diese Arbeit sind vom Leiter der Schule mindestens drei Themen zur Wahl zu stellen, welche die Ausübung des jeweiligen Berufes betreffen. Für die Ausführung der Arbeit ist dem Prüfling vier Stunden Zeit zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2009

Gesetzesnummer

10010365

Dokumentnummer

NOR12131956

Alte Dokumentnummer

N8197417673L