Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen
Dienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 872/1992Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 33. (1) Die erste im Rahmen der Diplomprüfung abzuhaltende Teilprüfung darf frühestens drei Monate vor dem Ende der Ausbildung abgenommen werden. Die letzte Teilprüfung ist innerhalb der zwei letzten Wochen der Ausbildung abzunehmen.Paragraph 33, (1) Die erste im Rahmen der Diplomprüfung abzuhaltende Teilprüfung darf frühestens drei Monate vor dem Ende der Ausbildung abgenommen werden. Die letzte Teilprüfung ist innerhalb der zwei letzten Wochen der Ausbildung abzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Diplomprüfung hat eine schriftliche Klausurarbeit zu enthalten. Für diese Arbeit sind vom Leiter der Schule mindestens drei Themen zur Wahl zu stellen, welche die Ausübung des jeweiligen Berufes betreffen. Für die Ausführung der Arbeit ist dem Prüfling vier Stunden Zeit zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2009
Dokumentnummer
NOR12131956
Alte Dokumentnummer
N8197417673L