Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen
Dienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 872/1992Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 35. (1) Der Prüfungskommission für die Diplomprüfung haben anzugehören:Paragraph 35, (1) Der Prüfungskommission für die Diplomprüfung haben anzugehören:
der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
der ärztliche Leiter der Schule oder dessen Stellvertreter, die leitende Lehrassistentin (der leitende Lehrassistent);
ein Vertreter des Rechtsträgers der Schule, ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem Kreise der medizinisch-technischen Dienste, ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber, sofern die Schule nicht von einer Gebietskörperschaft geführt wird;
die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte der Schule.
(2)Absatz 2,Jedem Mitglied der Prüfungskommission ist vor der Prüfung ein Verzeichnis sämtlicher Schüler auszufolgen, die zur Prüfung antreten. Dieses Verzeichnis hat die bei vorangegangenen Teilprüfungen von den einzelnen Prüflingen erzielten Prüfungsresultate zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2009
Dokumentnummer
NOR12131958
Alte Dokumentnummer
N8197417675L