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§ 35 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Fassungen
01.01.1993 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 872/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3501.01.199331.08.1996 BGBl. Nr. 872/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen

Dienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 872/1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 35, (1) Der Prüfungskommission für die Diplomprüfung haben anzugehören:

  1. Litera a
    der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
    der ärztliche Leiter der Schule oder dessen Stellvertreter, die leitende Lehrassistentin (der leitende Lehrassistent);
  2. Litera b
    ein Vertreter des Rechtsträgers der Schule, ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem Kreise der medizinisch-technischen Dienste, ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber, sofern die Schule nicht von einer Gebietskörperschaft geführt wird;
  3. Litera c
    die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte der Schule.
  1. Absatz 2,Jedem Mitglied der Prüfungskommission ist vor der Prüfung ein Verzeichnis sämtlicher Schüler auszufolgen, die zur Prüfung antreten. Dieses Verzeichnis hat die bei vorangegangenen Teilprüfungen von den einzelnen Prüflingen erzielten Prüfungsresultate zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2009

Gesetzesnummer

10010365

Dokumentnummer

NOR12131958

Alte Dokumentnummer

N8197417675L