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§ 41 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Fassungen
01.01.1993 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 872/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4101.01.199331.08.1996 BGBl. Nr. 872/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen

Dienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 872/1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 41, (1) Über erfolgreich abgelegte Einzelprüfungen ist nur bei Schulwechsel ein Zeugnis auszustellen (Anlage 8) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar).

  1. Absatz 2,Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung ist ein Diplom auszufertigen. Das Diplom ist mit dem Siegel der Schule zu versehen und von den im Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, genannten Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen (Anlage 9) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar).
  2. Absatz 3,Das Diplom hat nur das Gesamtkalkül "mit ausgezeichnetem Erfolg" oder "mit Erfolg" zu enthalten.
  3. Absatz 4,Das Gesamtkalkül "mit ausgezeichnetem Erfolg" ist gegeben, wenn bei mindestens der Hälfte der Prüfungsgegenstände der Einzelprüfungen und der Diplomprüfung einschließlich der Gesamtbeurteilung der praktischen Ausbildung (Paragraph 8, Absatz 3,) als Prüfungskalkül die Note "sehr gut", bei der anderen Hälfte die Note "gut" erzielt worden ist. Wurde in einem Prüfungsgegenstand die Note "befriedigend" erzielt, muß dieses Kalkül durch die Note "sehr gut" in zwei weiteren Prüfungsgegenständen ausgeglichen sein. Die Note "genügend" schließt das Gesamtkalkül "mit ausgezeichnetem Erfolg" aus.
  4. Absatz 5,Das Diplom ist den Absolventen der Schule durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens eine Woche nach der letzten Teilprüfung auszufolgen. Die Übernahme des Diploms ist im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
  5. Absatz 6,Von der Schulleitung kann ein Zeugnis über die in den Prüfungsfächern der Einzelprüfungen und der Diplomprüfung sowie bei der Gesamtbeurteilung der praktischen Ausbildung erzielten Noten ausgestellt werden; dieses neben dem Diplom ausgestellte Zeugnis hat das gleiche Gesamtkalkül wie das Diplom aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2009

Gesetzesnummer

10010365

Dokumentnummer

NOR12131964

Alte Dokumentnummer

N8197417681L