Kurztitel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen
Dienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 872/1992Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
B. Besondere Bestimmungen
Physikotherapeutischer Dienst
§ 42. (1) Am Ende des ersten Ausbildungsjahres sind Einzelprüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzunehmen:Paragraph 42, (1) Am Ende des ersten Ausbildungsjahres sind Einzelprüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzunehmen:
Anatomie;
Physiologie;
Allgemeine Pathologie;
Mechanotherapie, 1. Teil, einschließlich Bewegungslehre;
Thermo-, Elektro-, Photo-, Hydro- und Balneotherapie, 1. Teil;
Hygiene;
Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes;
Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus.
(2)Absatz 2,Im zweiten Ausbildungsjahr sind Einzelprüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzunehmen:
Körpererziehung;
Methodik der Leitung von körperlichen Übungen für größere Gruppen;
Grundzüge der Psychologie.
Schlagworte
Thermotherapie, Elektrotherapie, Phototherapie, Hydrotherapie,
Sanitätsrecht, Arbeitsrecht