Kurztitel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen
Dienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 872/1992Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst
§ 44. Am Ende des ersten Ausbildungsjahres sind Einzelprüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzuhalten: Paragraph 44, Am Ende des ersten Ausbildungsjahres sind Einzelprüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzuhalten:
Anatomie;
Physiologie;
Hygiene und Umweltschutz;
Chemie I; Chemie römisch eins;
Laboratoriumskunde;
Erste Hilfe und Verbandslehre;
Medizinische Technologie;
Medizinische Dokumentation und Rechentechnik ;
Grundzüge der Strahlenkunde und des Strahlenschutzes;
Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes;
Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus.
Schlagworte
Sanitätsrecht, Arbeitsrecht