Kurztitel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen
Dienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 872/1992Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Diätdienst
§ 48. Am Ende des ersten Ausbildungsjahres sind Einzelprüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzunehmen: Paragraph 48, Am Ende des ersten Ausbildungsjahres sind Einzelprüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzunehmen:
Normale Anatomie, 1. Teil;
Pathologische Anatomie, 1. Teil;
Grundlagen der Hygiene mit besonderer Berücksichtigung der Küchen- und Nahrungsmittelhygiene;
Einfache Laboratoriumsuntersuchungen;
Herstellung von Krankenkost, 1. Teil;
Erste Hilfe und Verbandslehre;
Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes;
Allgemeine Betriebs- und Wirtschaftsführung im Krankenhaus.
Schlagworte
Sanitätsrecht, Arbeitsrecht