Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2013Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
II. TEILrömisch zwei. TEIL
MEDIZINISCH-TECHNISCHER FACHHDIENST
1. Abschnitt
Ausbildung
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz eins,Zum Leiter einer Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst darf nur ein Arzt bestellt werden, der die hiefür erforderliche fachliche Eignung besitzt. Für die zum Stellvertreter zu bestellende Person gelten die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie für den Leiter.
(2)Absatz 2,Dem Leiter der Schule obliegt die Lenkung und Beaufsichtigung des gesamten Schulbetriebes.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der Bestellung einer leitenden Lehrassistentin (eines leitenden Lehrassistenten), der Lehr- und Hilfskräfte, der Zahl der Lehrassistentinnen (Lehrassistenten), der Einrechnung von Zeiträumen in die Ausbildungszeit, des Schulwechsels, des Wiedereintrittes einer Schülerin (eines Schülers) in eine Schule, der Durchführung und Beurteilung der praktischen Ausbildung, der wöchentlichen Ausbildungszeit, der über die praktische Tätigkeit zu führenden Aufzeichnungen sowie der Lage und Beschaffenheit der Schulräume gelten die Bestimmungen des 1. Teiles dieser Verordnung sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2013
Dokumentnummer
NOR12131979
Alte Dokumentnummer
N8197417696L