Rechtstracker.at

§ 56

Fassungen
07.09.1974 bis 31.12.2016 — BGBl. Nr. 560/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5607.09.197431.12.2016 BGBl. Nr. 560/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

07.09.1974BGBl. Nr. 560/1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2013

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

römisch zwei. TEIL

MEDIZINISCH-TECHNISCHER FACHHDIENST

1. Abschnitt

Ausbildung

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Zum Leiter einer Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst darf nur ein Arzt bestellt werden, der die hiefür erforderliche fachliche Eignung besitzt. Für die zum Stellvertreter zu bestellende Person gelten die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie für den Leiter.
  2. Absatz 2,Dem Leiter der Schule obliegt die Lenkung und Beaufsichtigung des gesamten Schulbetriebes.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Bestellung einer leitenden Lehrassistentin (eines leitenden Lehrassistenten), der Lehr- und Hilfskräfte, der Zahl der Lehrassistentinnen (Lehrassistenten), der Einrechnung von Zeiträumen in die Ausbildungszeit, des Schulwechsels, des Wiedereintrittes einer Schülerin (eines Schülers) in eine Schule, der Durchführung und Beurteilung der praktischen Ausbildung, der wöchentlichen Ausbildungszeit, der über die praktische Tätigkeit zu führenden Aufzeichnungen sowie der Lage und Beschaffenheit der Schulräume gelten die Bestimmungen des 1. Teiles dieser Verordnung sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2013

Gesetzesnummer

10010365

Dokumentnummer

NOR12131979

Alte Dokumentnummer

N8197417696L