Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2013Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst hat die in Anlage 10 angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten. Im Rahmen der Ausbildungszeit ist den Schülern (den Schülerinnen) auch Gelegenheit zur Erlangung von Kenntnissen in Kurzschrift und Maschinschreiben zu geben.
(2)Absatz 2,Zur Ausbildung der Schüler(innen) sind die für die betreffenden Unterrichtsfächer für die Ausbildung im physikotherapeutischen Dienst, im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst und im radiologisch-technischen Dienst gemäß den Bestimmungen des I. Teiles dieser Verordnung vorgesehenen Personen heranzuziehen.Zur Ausbildung der Schüler(innen) sind die für die betreffenden Unterrichtsfächer für die Ausbildung im physikotherapeutischen Dienst, im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst und im radiologisch-technischen Dienst gemäß den Bestimmungen des römisch eins. Teiles dieser Verordnung vorgesehenen Personen heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2013
Dokumentnummer
NOR12131981
Alte Dokumentnummer
N8197417698L