Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auswirkungen des Flughafens Salzburg auf die BRD
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1974Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
Die Republik Österreich wird im Rahmen der nach österreichischem Recht bestehenden Möglichkeiten durch geeignete Maßnahmen dafür sorgen, daß geschlossene Siedlungen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in geringerer als der flugbetrieblich erforderlichen Höhe nicht überflogen werden und daß der Betrieb von Verkehrsanlagen und Verkehrsmitteln, insbesondere der Betrieb der Deutschen Bundesbahn, durch Luftfahrzeuge nicht beeinträchtigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Dokumentnummer
NOR12132019
alte Dokumentnummer
N8197439843L