Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2021Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
I. HAUPTSTÜCKrömisch eins. HAUPTSTÜCK
Berufsordnung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Tierarzt ist als Angehöriger eines Gesundheitsberufes zur Ausübung der Veterinärmedizin berufen.
(2)Absatz 2,Die Ausübung des tierärztlichen Berufes ist ausschließlich den Tierärzten vorbehalten.
(3)Absatz 3,Durch dieses Bundesgesetz werden nicht berührt:
die den Ärzten zustehenden Befugnisse;
die Tätigkeiten im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie in staatlichen Versuchsanstalten;
die anderen Personen zustehenden Befugnisse zur Schlachttier- und Fleischbeschau sowie zur künstlichen Besamung der Haustiere;
die den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegenden Tätigkeiten;
die Befugnisse zur Vornahme von Tierversuchen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2006
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021
Dokumentnummer
NOR40080852