Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2021Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
§ 11.Paragraph 11,
Der Tierärzteausweis ist unverzüglich der Kammer abzuliefern, wenn
die Befugnis zur Berufsausübung erlischt oder
die Befugnis zur Berufsausübung auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission (§ 7 Abs. 1 Z 2) ruht.die Befugnis zur Berufsausübung auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,) ruht.
Wird der Ausweis nicht abgeliefert, so hat die nach dem letzten Berufssitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Kammer den Tierärzteausweis zwangsweise einzuziehen und diesen der Kammer zu übersenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2006
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021
Dokumentnummer
NOR40080856