Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.02.1975 bis 31.05.2021
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.02.197531.05.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.02.1975

Außerkrafttretensdatum

31.05.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2021

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Folgende Tätigkeiten dürfen unbeschadet der anderen Personen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zustehenden Befugnisse nur von Tierärzten ausgeübt werden (vorbehaltene Tätigkeiten):
    1. Ziffer eins
      Untersuchung und Behandlung von Tieren;
    2. Ziffer 2
      Vorbeugungsmaßnahmen medizinischer Art gegen Erkrankungen von Tieren;
    3. Ziffer 3
      operative Eingriffe an Tieren;
    4. Ziffer 4
      Impfung, Injektion, Transfusion, Infusion, Instillation und Blutabnahme bei Tieren;
    5. Ziffer 5
      Verordnung und Verschreibung von Arzneimitteln für Tiere;
    6. Ziffer 6
      Schlachttier- und Fleischuntersuchung;
    7. Ziffer 7
      Ausstellung von tierärztlichen Zeugnissen und Gutachten;
    8. Ziffer 8
      künstliche Besamung von Haustieren.
  2. Absatz 2,Durch die Bestimmungen des Absatz eins, werden Tätigkeiten des Tierhalters und seiner Hausgenossen an seinem Tier und für sein Tier dann nicht berührt, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, welche für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendig sind; in diesem Rahmen kann auch unentgeltliche Nachbarschaftshilfe geleistet und in Anspruch genommen werden.
  3. Absatz 3,Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, durch die Tierärzten Tätigkeiten vorbehalten oder übertragen werden.

Schlagworte

Schlachttieruntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR12132046

Alte Dokumentnummer

N8197519035L