Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.02.1975 bis 31.05.2021
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.02.197531.05.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.02.1975

Außerkrafttretensdatum

31.05.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2021

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Berufsbezeichnung „Tierarzt“ darf nur nach Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen geführt werden.
  2. Absatz 2,Jede Bezeichnung oder Titelführung, die geeignet ist, die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, ist verboten.
  3. Absatz 3,Der Bezeichnung der tierärztlichen Berufstätigkeit dürfen neben den amtlichen oder vom Bundespräsidenten verliehenen Titeln sowie neben den akademischen Graden und Würden nur solche wahrheitsgemäße Zusätze beigefügt werden, die auf die gegenwärtige Verwendung hinweisen. Die Führung ausländischer Titel und Würden ist nach den hiefür geltenden Vorschriften gestattet.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      im Ausland zur Ausübung des tierärztlichen Berufes Berechtigte, die sich nur vorübergehend und nicht zum Zweck der Ausübung des tierärztlichen Berufes im Inland aufhalten;
    2. Ziffer 2
      die im Paragraph 4, Ziffer eins und 2 genannten Personen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR12132048

Alte Dokumentnummer

N8197519037L