Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2006Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14lParagraph 14 l
Text
§ 14l.Paragraph 14 l,
Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern, die besondere Kenntnisse in den in § 14j Abs. 2 genannten Gebieten haben. Sie werden von der Hauptversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählt. Prüfungskommissionen können bei Bedarf auch im Bereich jeder Landesstelle eingerichtet werden. Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern, die besondere Kenntnisse in den in Paragraph 14 j, Absatz 2, genannten Gebieten haben. Sie werden von der Hauptversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählt. Prüfungskommissionen können bei Bedarf auch im Bereich jeder Landesstelle eingerichtet werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2012
Dokumentnummer
NOR40080865