Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
01.02.1975 bis 31.05.2021
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2301.02.197531.05.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.02.1975

Außerkrafttretensdatum

31.05.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2021

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Der Tierarzt darf ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm bei der Ausübung seines Berufes anvertraut oder zugänglich geworden ist, nicht offenbaren oder verwerten.
  2. Absatz 2,Der Tierarzt ist zur Wahrung eines anderen als des im Absatz eins, genannten ihm bei der Ausübung seines Berufes anvertrauten oder zugänglich gewordenen Geheimnisses verpflichtet, soweit der Auftraggeber dies verlangt.
  3. Absatz 3,Die Geheimhaltungspflicht nach Absatz eins, oder 2 besteht nicht, wenn die Offenbarung oder Verwertung des Geheimnisses nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR12132066

Alte Dokumentnummer

N8197519055L