Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
01.02.1975 bis 31.05.2021
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2501.02.197531.05.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.02.1975

Außerkrafttretensdatum

31.05.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2021

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Der Tierarzt darf die Behandlung eines kranken Tieres, das, wie ihm bekannt ist, von einem anderen Tierarzt behandelt wird, ausgenommen den Fall der Ersten Hilfe nur übernehmen, wenn der Tierhalter auf die Behandlung durch den bisher behandelnden Tierarzt verzichtet hat.
  2. Absatz 2,Werden gleichzeitig mehrere Tierärzte gerufen, so übernimmt, wenn der Tierhalter selbst keine Entscheidung trifft oder kein Einvernehmen erzielt wird, jener Tierarzt die Behandlung, der von den herbeigerufenen Tierärzten als erster eingetroffen ist.
  3. Absatz 3,Im Falle des Absatz 2, kann der Tierarzt ein Honorar auch dann beanspruchen, wenn keine Behandlung stattgefunden hat, obwohl er hiezu bereit war.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR12132068

Alte Dokumentnummer

N8197519057L