Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1975Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Text
§ 27. (1) Ein zur Berufsausübung berechtigter Tierarzt darf die Praxis eines verstorbenen Tierarztes unter dessen Namen ein halbes Jahr zugunsten der Erben fortsetzen, ohne das Praxisschild entfernen zu müssen. Die Fortsetzung der Praxis ist der Bundeskammer zu melden. In begründeten Fällen kann die Frist durch die Bundeskammer nach Anhören der zuständigen Landeskammer verlängert werden, jedoch nicht länger als auf insgesamt ein Jahr.Paragraph 27, (1) Ein zur Berufsausübung berechtigter Tierarzt darf die Praxis eines verstorbenen Tierarztes unter dessen Namen ein halbes Jahr zugunsten der Erben fortsetzen, ohne das Praxisschild entfernen zu müssen. Die Fortsetzung der Praxis ist der Bundeskammer zu melden. In begründeten Fällen kann die Frist durch die Bundeskammer nach Anhören der zuständigen Landeskammer verlängert werden, jedoch nicht länger als auf insgesamt ein Jahr.
(2)Absatz 2,Die Fortsetzung der Praxis nach Abs. 1 und deren Beendigung ist in die Tierärzteliste einzutragen.Die Fortsetzung der Praxis nach Absatz eins und deren Beendigung ist in die Tierärzteliste einzutragen.
Dokumentnummer
NOR12132070
Alte Dokumentnummer
N8197519059L