Rechtstracker.at

§ 31

Fassungen
03.08.2006 bis 14.08.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3103.08.200614.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012
§ 3101.09.200202.08.2006 § → § BGBl. I Nr. 95/2002
§ 3101.02.197531.08.2002 BGBl. Nr. 16/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

03.08.2006

Außerkrafttretensdatum

14.08.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Der örtliche Wirkungsbereich der Kammer erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
  2. Absatz 2,Der Kammer obliegt die Besorgung der Geschäfte in folgenden Angelegenheiten:
    1. Ziffer eins
      die Wahrnehmung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Tierärzte und deren Förderung sowie der Entwicklung des Tiergesundheitswesens und der tierärztlichen Versorgung;
    2. Ziffer 2
      die Erstattung von Berichten, Vorschlägen und Äußerungen an die Bundesregierung, die Landesregierungen sowie an Behörden in allen Fragen, die unmittelbar oder mittelbar die Interessen der Tierärzte berühren, sowie die Unterstützung dieser Behörden bei der Regelung der Angelegenheiten des Veterinärwesens;
    3. Ziffer 3
      die Erstattung von Gutachten, welche die in Ziffer eins und 2 aufgezählten Angelegenheiten behandeln, insbesondere zu Entwürfen von Rechtsvorschriften;
    4. Ziffer 4
      das Eintreten für die Würde und das Ansehen des tierärztlichen Berufes sowie die Sorge für die Einhaltung der Berufsordnung;
    5. Ziffer 5
      die Führung einer Liste der tierärztlichen Hausapotheken;
    6. Ziffer 6
      die Führung von Übersichten über die tierärztliche Versorgung, die Prüfung der Verhältnisse in den betreffenden Gebieten bei der Niederlassung von Tierärzten unter Bedachtnahme auf den Ortsbedarf;
    7. Ziffer 7
      die Entsendung von Vertretern in andere Körperschaften und Stellen, die Erstattung von Besetzungsvorschlägen für Vertretungen der Tierärzte, soweit solche Vertretungen durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehen sind;
    8. Ziffer 8
      die Entsendung von Vertretern zu den Überprüfungen tierärztlicher Ordinationen, privater Tierspitäler und tierärztlicher Hausapotheken;
    9. Ziffer 9
      Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von gerichtlichen Sachverständigen;
    10. Ziffer 10
      beratende und fördernde Mitwirkung bei der fachlichen Ausbildung der Tierärzte und der Förderung der Entwicklung der Veterinärmedizin sowie der tierhygienischen und tierzüchterischen Einrichtungen;
    11. Ziffer 11
      die Mitwirkung bei der Überwachung der Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften für Tierärzte und von Vorschriften zum Schutze vor Berufskrankheiten;
    12. Ziffer 12
      die Mitwirkung bei der Bekämpfung der Kurpfuscherei, des Arzneimittelmissbrauches und des Geheimmittelunwesens bei der Behandlung von Tieren sowie die Erstattung geeigneter Vorschläge;
    13. Ziffer 13
      die Förderung der Veröffentlichung von Fachaufsätzen;
    14. Ziffer 14
      die Vermittlung in Streitigkeiten zwischen den Kammermitgliedern;
    15. Ziffer 15
      die Wahl der Organe der Kammer und die Bestellung der Kammerbediensteten;
    16. Ziffer 16
      die Erlassung einer Umlagenordnung, einer Geschäftsordnung und einer Dienstordnung;
    17. Ziffer 17
      die Festsetzung von kostendeckenden Umlagen;
    18. Ziffer 18
      die Auszeichnung von Personen, die sich besondere Verdienste auf dem Gebiet der tierärztlichen Standesarbeit oder der tierärztlichen Wissenschaft oder der praktischen tierärztlichen Tätigkeit erworben haben;
    19. Ziffer 19
      die Pflege der Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen;
    20. Ziffer 20
      die Zusammenarbeit mit der Veterinärmedizinischen Universität zur Fortbildung der Tierärzte;
    21. Ziffer 21
      die Erlassung einer Schlichtungsordnung und einer Satzung für die Wohlfahrtseinrichtungen;
    22. Ziffer 22
      die Erlassung von Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern (Paragraph 16, Absatz 2,);
    23. Ziffer 23
      die Erlassung einer Honorarordnung (Paragraph 18, Absatz eins,);
    24. Ziffer 24
      die Festsetzung von Fondsbeiträgen;
    25. Ziffer 25
      der Betrieb von wirtschaftlichen Einrichtungen und Fonds zur Versorgung und Unterstützung der Kammermitglieder und deren Hinterbliebenen.
  3. Absatz 3,Die Kammer hat im übertragenen Wirkungsbereich die Aufgaben zu besorgen, die ihr durch Paragraph 5,, Paragraph 6,, Paragraph 8,, Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, dieses Bundesgesetzes oder eine andere Rechtsvorschrift des Bundes übertragen werden.
  4. Absatz 4,Die Kammer kann den ihr angehörenden Mitgliedern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre Mitglieder, die der Erfüllung der der Kammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach Paragraph 107, TKG.

Schlagworte

Gesetzesentwurf

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2012

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40080870