Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Inkrafttretensdatum
01.09.2002
Außerkrafttretensdatum
14.08.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012
Text
§ 33.Paragraph 33,
Gesetzesentwürfe, die Angelegenheiten des Veterinärwesens, des Arzneimittelwesens, des Tierschutzes und der Tierzucht berühren und Gesetzesentwürfe, die tierhygienische, fleisch-, milch- und sonstige nahrungsmittelhygienische Angelegenheiten oder die Fragen tierärztlicher Dienst- und Berufsverhältnisse berühren, sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebenden Organe der Kammer zur Begutachtung zu übermitteln. Ebenso sind für den tierärztlichen Berufsstand besonders wichtige, diese Angelegenheiten und Fragen berührende Verordnungen, sofern nicht öffentliche Interessen ihre sofortige Verlautbarung erfordern, vor ihrer Erlassung der Kammer zur Begutachtung zu übermitteln.
Schlagworte
Dienstverhältnis, Gesetzesentwurf
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2012
Dokumentnummer
NOR40031615