Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1975Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Text
§ 34. (1) Die Behörden des Bundes und der Länder sowie die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung beruflicher oder wirtschaftlicher Interessen berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hiezu errichteten Körperschaften und die Träger der Sozialversicherung sowie die Gemeinden sind verpflichtet, innerhalb ihres Wirkungsbereiches den Tierärztekammern auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.Paragraph 34, (1) Die Behörden des Bundes und der Länder sowie die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung beruflicher oder wirtschaftlicher Interessen berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hiezu errichteten Körperschaften und die Träger der Sozialversicherung sowie die Gemeinden sind verpflichtet, innerhalb ihres Wirkungsbereiches den Tierärztekammern auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.
(2)Absatz 2,Die Tierärztekammern sind zu dem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Körperschaften verpflichtet.
(3)Absatz 3,Dieselben Verpflichtungen gelten auch zwischen den Tierärztekammern untereinander, insbesondere haben die Landeskammern der Bundeskammer die Listen der tierärztlichen Hausapotheken zu übermitteln sowie jede Änderung derselben mitzuteilen.
Dokumentnummer
NOR12132077
Alte Dokumentnummer
N8197519066L