Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Inkrafttretensdatum
01.09.2002
Außerkrafttretensdatum
14.08.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012
Text
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Der Präsident vertritt die Kammer, leitet ihre Geschäfte und fertigt alle Geschäftsstücke. Er führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand. Ihm obliegt es, die Beschlüsse des Vorstandes und, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Beschlüsse der Hauptversammlung zu vollziehen.
(2)Absatz 2,Bei besonderer Dringlichkeit und in jenen Fällen, in denen der Vorstand innerhalb der von den Behörden gestellten Frist keinen Beschluss fassen kann, steht ihm auch die Entscheidung gegen nachträgliche Genehmigung durch den Vorstand zu.
(3)Absatz 3,Der Vizepräsident darf nach Abs. 1 nur tätig werden, wenn der Präsident verhindert ist. Die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch nicht berührt. Zur Vertretung ist der erste Vizepräsident, bei dessen Verhinderung der zweite, sind beide verhindert, der dritte und sind alle drei verhindert, der vierte Vizepräsident berufen.Der Vizepräsident darf nach Absatz eins, nur tätig werden, wenn der Präsident verhindert ist. Die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch nicht berührt. Zur Vertretung ist der erste Vizepräsident, bei dessen Verhinderung der zweite, sind beide verhindert, der dritte und sind alle drei verhindert, der vierte Vizepräsident berufen.
(4)Absatz 4,Ist der Präsident voraussichtlich dauernd verhindert, so hat der Vizepräsident die Wahl eines neuen Präsidenten zu veranlassen. Mit der Neuwahl des Präsidenten erlischt die Funktion des bisherigen Präsidenten. Die Funktion der Vizepräsidenten bleibt davon unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2012
Dokumentnummer
NOR40031620