Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
15.08.2012 bis 17.01.2016 — BGBl. I Nr. 86/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.07.201831.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 59/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2021
§ 318.01.201630.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 9/2016
§ 315.08.201217.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 86/2012
§ 301.10.200614.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 135/2006
§ 301.09.200230.09.2006 § → § BGBl. I Nr. 95/2002
§ 301.01.199431.08.2002 BGBl. Nr. 99/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

15.08.2012BGBl. I Nr. 86/2012

Außerkrafttretensdatum

17.01.2016danach: BGBl. I Nr. 9/2016

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zur Ausübung des tierärztlichen Berufes bedarf es des Nachweises der allgemeinen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Tierärzteliste.
  2. Absatz 2,Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      die Eigenberechtigung;
    2. Ziffer 2
      die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen),
    3. Ziffer 3
      ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien abgeschlossenes Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin oder ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin nostrifizierter ausländischer Studienabschluss oder ein in Anhang römisch fünf Punkt 5.4.2 der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Amtsblatt Nummer L 255 vom 30. September 2005 Seite 22) aufgeführter Ausbildungsnachweis, der gegebenenfalls mit den dort genannten Bescheinigungen versehen ist,
    4. Ziffer 4
      ausreichende Kenntnis der Amtssprache,
    5. Ziffer 5
      für Staatsangehörige von Vertragsparteien des EWR-Abkommens – die schriftliche Bestätigung einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, dass die betreffende Person in diesem Staat zur selbständigen Ausübung des tierärztlichen Berufes berechtigt ist.
  3. Absatz 3,Die Erfordernis des Absatz 2, Ziffer 2, entfällt für
    1. Ziffer eins
      Staatsangehörige eines Vertragsstaates eines Abkommens mit den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten, welches die Mitgliedstaaten zur Inländergleichbehandlung hinsichtlich des Niederlassungsrechts und des Dienstleistungsverkehrs verpflichtet, für die freiberufliche Berufsausübung,
    2. Ziffer 2
      Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, Asyl gewährt worden ist,
    3. Ziffer 3
      Personen, die
      1. Litera a
        über einen Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, der mit dem Recht zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist, oder
      2. Litera b
        als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU, eines sonstigen EWR-Vertragsstaates, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von der Republik Österreich zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind und über einen Nachweis gemäß Paragraphen 54, oder 54a NAG
      verfügen.
  4. Absatz 4,Bei Staatsangehörigen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens entfällt das Erfordernis gemäß Absatz 2, Ziffer 3,, wenn ein Ausbildungsnachweis vorgelegt wird, der den in Anhang römisch fünf Punkt 5.4.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsnachweisen nicht entspricht, sofern diesem eine Bescheinigung der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des EWR-Abkommens beigefügt ist, wonach die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den tierärztlichen Beruf ausgeübt hat.

Im RIS seit

16.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2016

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40141330