(1)Absatz eins,Zur Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Kammer dürfen - ausgenommen im Fall des § 38 Abs. 4 - nur Teams, bestehend aus einem Präsidentschaftskandidaten und vier Vizepräsidentschaftskandidaten, antreten. Für diese gilt § 39 Abs. 4. Ein Team ist gewählt, wenn es die absolute Mehrheit der Stimmen der Hauptversammlung erhält, wobei für die Wahl die Stimmengewichtungen gemäß § 36 Abs. 6 gilt. Erreicht kein Team die erforderliche Stimmenmehrheit, so ist eine engere Wahl zwischen jenen zwei Teams durchzuführen, die bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Hat die erste Abstimmung Stimmengleichheit ergeben, so entscheidet das Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist. Stimmen, die bei der engeren Wahl für andere Teams abgegeben werden, sind ungültig. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.Zur Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Kammer dürfen - ausgenommen im Fall des Paragraph 38, Absatz 4, - nur Teams, bestehend aus einem Präsidentschaftskandidaten und vier Vizepräsidentschaftskandidaten, antreten. Für diese gilt Paragraph 39, Absatz 4, Ein Team ist gewählt, wenn es die absolute Mehrheit der Stimmen der Hauptversammlung erhält, wobei für die Wahl die Stimmengewichtungen gemäß Paragraph 36, Absatz 6, gilt. Erreicht kein Team die erforderliche Stimmenmehrheit, so ist eine engere Wahl zwischen jenen zwei Teams durchzuführen, die bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Hat die erste Abstimmung Stimmengleichheit ergeben, so entscheidet das Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist. Stimmen, die bei der engeren Wahl für andere Teams abgegeben werden, sind ungültig. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.