Rechtstracker.at

§ 49

Fassungen
01.09.2002 bis 14.08.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4901.09.200214.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012
§ 4901.02.197531.08.2002 BGBl. Nr. 16/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

14.08.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Der Präsident der Kammer kann, soweit kein Anlass zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben ist, gegen Mitglieder wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Kammer obliegenden Pflichten, wegen Nichterscheinens trotz Vorladung oder wegen Störung der Ordnung in der Kammer sowie wegen beleidigender Schreibweise bei schriftlichen Eingaben Geldstrafen bis zur Höhe der Kammerumlage für freiberufliche Mitglieder verhängen.
  2. Absatz 2,Gegen eine vom Präsidenten der Kammer verhängte Geldstrafe ist eine Berufung an den Vorstand zulässig. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Geldstrafen sind im Verwaltungswege einzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2012

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40031631