Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2021Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Kammer hat eine Liste der in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Tierärztinnen und Tierärzte (Tierärzteliste) zu führen.
(2)Absatz 2,Die Tierärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:
Geburtsdatum und Geburtsort;
Nachweis der abgeschlossenen tierärztlichen Hochschulausbildung bzw. der Berufsqualifikation (§ 3 Abs. 2);Nachweis der abgeschlossenen tierärztlichen Hochschulausbildung bzw. der Berufsqualifikation (Paragraph 3, Absatz 2,);
Berufssitz oder Dienstort bei Tierärzten, die den Beruf gemäß § 4a Abs. 1 ausüben, der Hinweis auf die grenzüberschreitende Tätigkeit;Berufssitz oder Dienstort bei Tierärzten, die den Beruf gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, ausüben, der Hinweis auf die grenzüberschreitende Tätigkeit;
Ordinationstelefonnummer;
Beginn und Ende der tierärztlichen Tätigkeit;
Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung sowie Ablegung der Physikatsprüfung;
Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
Eröffnung und Schließung von tierärztlichen Hausapotheken;
Beteiligung an einer Tierärztegesellschaft gemäß § 15a;Beteiligung an einer Tierärztegesellschaft gemäß Paragraph 15 a,;
(3)Absatz 3,Die unter Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Z 8 bis 15 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.Die unter Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Ziffer 8 bis 15 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.
(4)Absatz 4,Angehörige des tierärztlichen Berufs können darüber hinaus
spezielle veterinärmedizinische Tätigkeitsbereiche,
sonstige die Berufsausübung betreffende besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie
über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen
in die Tierärzteliste eintragen lassen. Diese Daten dürfen bei Auskünften aus der Tierärzteliste bekannt gegeben sowie in Tierärzteverzeichnissen veröffentlicht werden.
(5)Absatz 5,Die Kammer hat alle Eintragungen in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste sowie deren Änderungen in ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen.
(6)Absatz 6,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung der Tierärzteliste zu treffen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
Schlagworte
Vorname, Fortbildung
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021
Dokumentnummer
NOR40203853