Rechtstracker.at

§ 50

Fassungen
01.05.1993 bis 31.08.2002 — BGBl. Nr. 99/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5001.10.200614.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012
§ 5001.09.200230.09.2006 § → § BGBl. I Nr. 95/2002
§ 5001.05.199331.08.2002 BGBl. Nr. 99/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.05.1993BGBl. Nr. 99/1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002danach: BGBl. I Nr. 95/2002

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Die Landeskammern unterstehen der Aufsicht der örtlich zuständigen Landesregierung.
  2. Absatz 2,Die Bundeskammer untersteht der Aufsicht des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsordnung, die Dienstordnung, der Jahresvoranschlag, die Umlagenordnung, der Rechnungsabschluß, die Richtlinien (Paragraph 16, Absatz 2,) und die Honorarordnung (Paragraph 18, Absatz eins,), die Bestellung des Disziplinaranwaltes sowie der nicht von der Aufsichtsbehörde ernannten Mitglieder der Disziplinarkommission unterliegen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht widersprechen.
  4. Absatz 4,Gesetzwidrige Beschlüsse von Organen der Tierärztekammern sind von der zuständigen Aufsichtsbehörde aufzuheben.
  5. Absatz 5,Die Organe der Tierärztekammern können durch Verfügung der Aufsichtsbehörden abberufen werden, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder wenn sie beschlußunfähig werden. In diesem Falle hat die Aufsichtsbehörde selbst die Neubestellung dieser Organe in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR12132093

Alte Dokumentnummer

N8197519082L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/16/P50/NOR12132093