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§ 50

Fassungen
01.09.2002 bis 30.09.2006 — BGBl. I Nr. 95/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5001.10.200614.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012
§ 5001.09.200230.09.2006 § → § BGBl. I Nr. 95/2002
§ 5001.05.199331.08.2002 BGBl. Nr. 99/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.09.2002BGBl. I Nr. 95/2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2006

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 50, (1) Die Kammer untersteht der Aufsicht des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen.

  1. Absatz 2,Die Geschäftsordnung, die Dienstordnung, der Jahresvoranschlag, die Umlagenordnung, der Rechnungsabschluss, die Richtlinien (Paragraph 16, Absatz 2,) und die Honorarordnung (Paragraph 18, Absatz eins,), die Bestellung des Disziplinaranwaltes sowie der nicht von der Aufsichtsbehörde ernannten Mitglieder der Disziplinarkommission unterliegen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht widersprechen.
  2. Absatz 3,Gesetzwidrige Beschlüsse von Organen der Kammer sind von der Aufsichtsbehörde aufzuheben.
  3. Absatz 4,Die Organe der Kammer können durch Verfügung der Aufsichtsbehörde abberufen werden, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder wenn sie beschlussunfähig werden. In diesem Falle hat die Aufsichtsbehörde selbst die Neubestellung dieser Organe in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu verfügen.

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40031632