Rechtstracker.at

§ 51

Fassungen
01.02.1975 bis 31.08.2002 — BGBl. Nr. 16/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5101.09.200214.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012
§ 5101.02.197531.08.2002 BGBl. Nr. 16/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.02.1975BGBl. Nr. 16/1975

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 51, (1) Treten bei Kammerorganen nachträglich Umstände ein, die ihre Wählbarkeit ausschließen, oder werden solche Umstände nachträglich bekannt, so hat der Vorstand die Beschlußfassung der Hauptversammlung über den Antrag auf Verlust des Mandates beim Verfassungsgerichtshof zu veranlassen.

  1. Absatz 2,Im Falle einer gröblichen Verletzung oder Vernachlässigung der den Kammerorganen durch dieses Bundesgesetz auferlegten Pflichten ist nach Absatz eins, vorzugehen.
  2. Absatz 3,Im Falle des Ausscheidens eines Kammerorgans durch Tod, Rücktritt oder Mandatsverlust erfolgt die Neubesetzung seines Mandates
    1. Ziffer eins
      bei den Organen, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl bestellt wurden, durch Nachrücken des Nächsten im Wahlvorschlag;
    2. Ziffer 2
      bei den Präsidenten und Vizepräsidenten der Kammern durch Neuwahl.

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR12132094

Alte Dokumentnummer

N8197519083L