Rechtstracker.at

§ 53

Fassungen
01.01.1975 bis 25.06.2002 — BGBl. Nr. 16/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5326.06.200214.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012
§ 5301.01.197525.06.2002 BGBl. Nr. 16/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 16/1975

Außerkrafttretensdatum

25.06.2002

Index

86/02 Tierärzte

Text

2. Abschnitt

Disziplinarverfahren

Paragraph 53, (1) Kammermitglieder, die sich eines des tierärztlichen Standes unwürdigen Verhaltens schuldig machen oder ihre Pflichten als Mitglieder der Kammer verletzen, begehen ein Disziplinarvergehen.

  1. Absatz 2,Tierärzte machen sich jedenfalls eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen haben und deswegen von einem inländischen Gericht zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind.
  2. Absatz 3,Der disziplinären Verfolgung steht der Umstand nicht entgegen, daß die gleiche Handlung oder Unterlassung auch von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu ahnden ist.
  3. Absatz 4,Tierärzte, die Bedienstete einer Gebietskörperschaft sind, unterstehen nur hinsichtlich ihrer allfälligen freiberuflichen Tätigkeit der Disziplinargewalt der Bundeskammer.
  4. Absatz 5,Die Verfolgbarkeit von Disziplinarvergehen erlischt durch Verjährung, wenn der Disziplinaranwalt nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der zu verfolgenden Handlung oder Unterlassung Anzeige erstattet hat.

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR12132096

Alte Dokumentnummer

N8197519085L