Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Inkrafttretensdatum
01.10.2006
Außerkrafttretensdatum
14.08.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012
Text
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Disziplinarkommission und der Disziplinaranwalt versehen ihre Aufgaben ehrenamtlich, doch sind ihnen die notwendigen Barauslagen von der Kammer zu ersetzen.
(2)Absatz 2,Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission sowie die Bestellung zum Disziplinaranwalt ruht
während eines bei einem inländischen Gericht anhängigen Strafverfahrens betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung und
bei Kammermitgliedern auch vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 53 bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss.bei Kammermitgliedern auch vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 53 bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss.
(3)Absatz 3,Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission sowie die Bestellung zum Disziplinaranwalt endet
mit dem Ablauf der Bestellungsdauer oder
bei den Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen durch Übertritt in den Ruhestand sowie bei Ausscheiden aus dem Ressort oder
auf begründeten Wunsch des Amtsinhabers durch Enthebung, und zwar
bei den richterlichen Mitgliedern durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
bei den anderen Mitgliedern, die von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellt wurden, durch diesen,
bei den übrigen Mitgliedern und beim Disziplinaranwalt durch den Vorstand der Kammer, oder
mit der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung durch ein inländisches Gericht oder
bei Kammermitgliedern auch durch rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach § 59.bei Kammermitgliedern auch durch rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach Paragraph 59,
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2012
Dokumentnummer
NOR40080901