Rechtstracker.at

§ 59

Fassungen
01.09.2002 bis 30.09.2006 — BGBl. I Nr. 95/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5901.10.200614.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012
§ 5901.09.200230.09.2006 § → § BGBl. I Nr. 95/2002
§ 5901.01.198831.08.2002 BGBl. Nr. 643/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.09.2002BGBl. I Nr. 95/2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2006

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 59, (1) Disziplinarstrafen sind:

  1. Ziffer eins
    Der schriftliche Verweis,
  2. Ziffer 2
    Geldstrafen bis zur Höhe des Dreißigfachen der Kammerumlage für freiberufliche Mitglieder,
  3. Ziffer 3
    Das Verbot der Ausübung des tierärztlichen Berufes höchstens auf die Dauer von fünf Jahren.
  1. Absatz 2,Neben einer Geldstrafe kann auch die Wählbarkeit zur Kammer zeitlich oder dauernd entzogen werden. Bei einem das Ansehen der Tierärzteschaft besonders schädigenden Verhalten kann im Disziplinarerkenntnis auf Veröffentlichung dieses Erkenntnisses im Amtsblatt der Kammer erkannt werden.
  2. Absatz 3,Tierärzten gegenüber, die Bedienstete einer Gebietskörperschaft sind, erstreckt sich das Verbot der Ausübung des tierärztlichen Berufes nicht auf die Ausübung des tierärztlichen Berufes im Zusammenhang mit den Dienstpflichten des Tierarztes. Hiedurch wird die Verantwortlichkeit des Tierarztes gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt.
  3. Absatz 4,Disziplinarstrafen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn der Beschuldigte bisher keine andere Disziplinarstrafe als einen schriftlichen Verweis erhalten hat oder eine Disziplinarstrafe bereits getilgt ist.
  4. Absatz 5,Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in eine bei der Kammer zu führende Vormerkung einzutragen.

Disziplinarstrafen nach Absatz eins, Ziffer 3, sowie die Entziehung des Wahlrechts sind der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann und dem Bundeskanzleramt mitzuteilen.

  1. Absatz 6,Die Disziplinarkommission hat die Tilgung einer Disziplinarstrafe zu verfügen, wenn die Verhängung der Strafe fünf Jahre zurückliegt und der Bestrafte innerhalb dieser Zeit keines neuerlichen Disziplinarvergehens schuldig erkannt worden ist.

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40031639