Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1975Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Text
3. Abschnitt
Wohlfahrtseinrichtungen
§ 61. (1) Zur Unterstützung alter oder zur Berufsausübung vorübergehend oder dauernd unfähig gewordener Kammermitglieder sowie deren Witwen und Waisen besteht bei der Bundeskammer ein Versorgungsfonds.Paragraph 61, (1) Zur Unterstützung alter oder zur Berufsausübung vorübergehend oder dauernd unfähig gewordener Kammermitglieder sowie deren Witwen und Waisen besteht bei der Bundeskammer ein Versorgungsfonds.
(2)Absatz 2,Zur einmaligen Unterstützung der Hinterbliebenen im Fall des Todes eines Mitgliedes besteht bei der Bundeskammer eine Sterbekasse.
(3)Absatz 3,Zur Unterstützung unverschuldet in Not geratener Kammermitglieder und deren Witwen und Waisen besteht bei der Bundeskammer ein Notstandsfonds.
Dokumentnummer
NOR12132104
Alte Dokumentnummer
N8197519093L