Rechtstracker.at

§ 63

Fassungen
01.01.1988 bis 31.08.2002 — BGBl. Nr. 643/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6301.09.200214.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012
§ 6301.01.198831.08.2002 BGBl. Nr. 643/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 643 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 643/1987

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 63, (1) Die Fonds werden als zweckgebundene Vermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit von einem fünfköpfigen Ausschuß (Kuratorium) verwaltet. Die Kuratoriumsmitglieder müssen Fondsmitglieder sein. Das Kuratorium wird von der Hauptversammlung der Bundeskammer bestellt. Seine Funktionsperiode dauert vier Jahre. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

  1. Absatz 2,Der Geschäftsführer sowie die sonst erforderlichen Angestellten der Fonds werden über Vorschlag des Kuratoriums vom Präsidenten der Bundeskammer bestellt; ebenso kann eine Kündigung nur nach hergestelltem Einvernehmen mit dem Kuratorium seitens des Präsidenten erfolgen. Ist ein Einvernehmen nicht herzustellen, so entscheidet der Präsident endgültig.
  2. Absatz 3,Der vom Kuratorium zu veranschlagende Personalaufwand sowie der sonstige Verwaltungsaufwand der Fonds ist aus den Mitteln der Fonds zu tragen.
  3. Absatz 4,Der Präsident der Bundeskammer und der Kammeramtsdirektor können an den Beratungen des Kuratoriums teilnehmen.
  4. Absatz 5,Das Kuratorium entscheidet über die Fondszugehörigkeit, über die Stundung der Beiträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, über den Anspruch auf Fondsleistungen und über den Ausschluß von Kammermitgliedern aus einem der Fonds.
  5. Absatz 6,Gegen Entscheidungen des Kuratoriums steht die Berufung an den Vorstand der Bundeskammer offen.

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR12132106

Alte Dokumentnummer

N8197519095L