Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 643/1987Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 643 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Text
§ 63. (1) Die Fonds werden als zweckgebundene Vermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit von einem fünfköpfigen Ausschuß (Kuratorium) verwaltet. Die Kuratoriumsmitglieder müssen Fondsmitglieder sein. Das Kuratorium wird von der Hauptversammlung der Bundeskammer bestellt. Seine Funktionsperiode dauert vier Jahre. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.Paragraph 63, (1) Die Fonds werden als zweckgebundene Vermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit von einem fünfköpfigen Ausschuß (Kuratorium) verwaltet. Die Kuratoriumsmitglieder müssen Fondsmitglieder sein. Das Kuratorium wird von der Hauptversammlung der Bundeskammer bestellt. Seine Funktionsperiode dauert vier Jahre. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(2)Absatz 2,Der Geschäftsführer sowie die sonst erforderlichen Angestellten der Fonds werden über Vorschlag des Kuratoriums vom Präsidenten der Bundeskammer bestellt; ebenso kann eine Kündigung nur nach hergestelltem Einvernehmen mit dem Kuratorium seitens des Präsidenten erfolgen. Ist ein Einvernehmen nicht herzustellen, so entscheidet der Präsident endgültig.
(3)Absatz 3,Der vom Kuratorium zu veranschlagende Personalaufwand sowie der sonstige Verwaltungsaufwand der Fonds ist aus den Mitteln der Fonds zu tragen.
(4)Absatz 4,Der Präsident der Bundeskammer und der Kammeramtsdirektor können an den Beratungen des Kuratoriums teilnehmen.
(5)Absatz 5,Das Kuratorium entscheidet über die Fondszugehörigkeit, über die Stundung der Beiträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, über den Anspruch auf Fondsleistungen und über den Ausschluß von Kammermitgliedern aus einem der Fonds.
(6)Absatz 6,Gegen Entscheidungen des Kuratoriums steht die Berufung an den Vorstand der Bundeskammer offen.
Dokumentnummer
NOR12132106
Alte Dokumentnummer
N8197519095L