Rechtstracker.at

§ 64

Fassungen
01.01.1988 bis 30.09.2006 — BGBl. Nr. 643/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6401.10.200614.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012
§ 6401.01.198830.09.2006 BGBl. Nr. 643/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 643 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 643/1987

Außerkrafttretensdatum

30.09.2006

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 64, (1) Die Fonds werden finanziert durch:

  1. Ziffer eins
    Beiträge der Mitglieder,
  2. Ziffer 2
    außerordentliche Zuwendungen,
  3. Ziffer 3
    nicht in Anspruch genommene Fondsleistungen,
  4. Ziffer 4
    Erträgnisse des Fondsvermögens.
  1. Absatz 2,Für die Dauer der Zugehörigkeit zu einem der Fonds besteht, soweit durch dieses Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, für Mitglieder die Pflicht zur Leistung der jeweils für diesen Fonds festgelegten Beiträge.
  2. Absatz 3,Hat ein Mitglied Anspruch auf Leistungen aus einem Fonds und ist es mit seinen Beiträgen in Verzug, so sind die ausständigen Beiträge gegen die Leistung aufzurechnen.
  3. Absatz 4,Bezieher einer Leistung aus einem der Fonds, mit Ausnahme der Hinterbliebenen, müssen Kammermitglieder sein.
  4. Absatz 5,Näheres bezüglich Fälligkeit und Stundung, die Form und den Zeitpunkt der Einhebung und der Abrechnung der Beiträge zu den Fonds sowie über allfällige Ratenzahlungen von Beitragsschulden bestimmt die Satzung; überdies können in der Satzung Verzugszinsen bis zu 10 vH der geschuldeten Beiträge und ein Verwaltungskostenpauschale, das sich an den tatsächlichen Kosten der Einbringung zu orientieren hat, vorgesehen werden.
  5. Absatz 6,Wird der Antrag auf Leistungsgewährung innerhalb von sechs Monaten ab Vorliegen der anspruchsbegründenden Umstände gestellt, so gebühren die Leistungen mit dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Monatsersten, sonst mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. In begründeten Fällen kann das Kuratorium Ausnahmen bewilligen.

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR12132107

Alte Dokumentnummer

N8197519096L