Rechtstracker.at

§ 66

Fassungen
01.01.1988 bis 30.09.2006 — BGBl. Nr. 643/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6601.10.200614.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012
§ 6601.01.198830.09.2006 BGBl. Nr. 643/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 643 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 643/1987

Außerkrafttretensdatum

30.09.2006

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 66, (1) Die Vorschreibung der Fondsbeiträge erfolgt in Form von vollstreckbaren Rückstandsausweisen, dem einzelnen ist auf seinen Antrag die Leistungspflicht mit Bescheid vorzuschreiben.

  1. Absatz 2,Zu Unrecht eingezahlte Beiträge und Umlagen werden nicht zurückerstattet, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit ihrer Leistung zurückgefordert werden.
  2. Absatz 3,Ansprüche auf Fondsleistungen verjähren innerhalb von zwei Jahren. Wenn triftige Gründe vorliegen, kann das Kuratorium Ausnahmen bewilligen. Im übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.
  3. Absatz 4,Zu Unrecht erbrachte Fondsleistungen können nur innerhalb von zwei Jahren zurückgefordert werden.
  4. Absatz 5,Mit dem Austritt erlöschen alle Ansprüche an die Fonds; bezahlte Beiträge sind nicht rückzuerstatten.

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR12132118

Alte Dokumentnummer

N8197519107L