Rechtstracker.at

§ 66

Fassungen
01.10.2006 bis 14.08.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6601.10.200614.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012
§ 6601.01.198830.09.2006 BGBl. Nr. 643/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

01.10.2006

Außerkrafttretensdatum

14.08.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 66,

  1. Absatz eins,Die Vorschreibung der Fondsbeiträge erfolgt in Form von vollstreckbaren Rückstandsausweisen, dem einzelnen ist auf seinen Antrag die Leistungspflicht mit Bescheid vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Zu Unrecht eingezahlte Beiträge und Umlagen werden nicht zurückerstattet, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit ihrer Leistung zurückgefordert werden.
  3. Absatz 3,Ansprüche auf Fondsleistungen verjähren innerhalb von zwei Jahren. Wenn triftige Gründe vorliegen, kann das Kuratorium Ausnahmen bewilligen. Im übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.
  4. Absatz 4,Zu Unrecht erbrachte Fondsleistungen können nur innerhalb von zwei Jahren zurückgefordert werden.
  5. Absatz 5,Mit dem Austritt erlöschen alle Ansprüche an die Sterbekasse und an den Notstandsfonds; bezahlte Beiträge sind nicht zurückzuerstatten.

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2012

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40080908