Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
14.08.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012
Text
§ 67.Paragraph 67,
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung mit seinen Beiträgen schuldhaft in Rückstand, so hat es das Kuratorium aus dem betreffenden Fonds auszuschließen, wenn nicht § 64 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Nähere bestimmt die Satzung. § 66 Abs. 5 gilt sinngemäß. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung mit seinen Beiträgen schuldhaft in Rückstand, so hat es das Kuratorium aus dem betreffenden Fonds auszuschließen, wenn nicht Paragraph 64, Absatz 3, anzuwenden ist. Das Nähere bestimmt die Satzung. Paragraph 66, Absatz 5, gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2012
Dokumentnummer
NOR12132119
Alte Dokumentnummer
N8197519108L