Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2021Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Text
III. HAUPTSTÜCKrömisch drei. HAUPTSTÜCK
Strafbestimmungen
§ 68.Paragraph 68,
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu bestrafen, wer
als Tierarzt gegen § 4a Abs. 2 verstößt, oderals Tierarzt gegen Paragraph 4 a, Absatz 2, verstößt, oder
als Tierarzt gegen § 4a Abs. 4 verstößt, oderals Tierarzt gegen Paragraph 4 a, Absatz 4, verstößt, oder
als Tierarzt gegen § 4a Abs. 5 verstößt, oderals Tierarzt gegen Paragraph 4 a, Absatz 5, verstößt, oder
eine der im § 12 Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift berechtigt zu sein, odereine der im Paragraph 12, Absatz eins, umschriebenen Tätigkeiten ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift berechtigt zu sein, oder
ohne nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung „Tierarzt“ führt, oder
gegen § 14 Abs. 2 verstößt, odergegen Paragraph 14, Absatz 2, verstößt, oder
Entgegen den Bestimmungen des § 15a Abs. 2 und des § 16 Abs. 1 eine tierärztliche Ordination oder ein privates Tierspital führt oder dem Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 16 Abs. 3 innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachkommt.Entgegen den Bestimmungen des Paragraph 15 a, Absatz 2 und des Paragraph 16, Absatz eins, eine tierärztliche Ordination oder ein privates Tierspital führt oder dem Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 16, Absatz 3, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachkommt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2006
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021
Dokumentnummer
NOR40080909