Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1993Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Beachte
Zum Inkrafttretensdatum: Der Abs. 2 ist bereits am 21. 4. 1993 in Kraft getreten.Zum Inkrafttretensdatum: Der Absatz 2, ist bereits am 21. 4. 1993 in Kraft getreten.
Text
IV. HAUPTSTÜCKrömisch vier. HAUPTSTÜCK
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 69.Paragraph 69,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen der §§ 53 bis 60 treten mit dem 1. Jänner 1975, die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit dem Ersten des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen 53 bis 60 treten mit dem 1. Jänner 1975, die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit dem Ersten des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 6 Abs. 3 und die Bezeichnung des bisherigen Textes des § 69 als Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.Paragraph 6, Absatz 3 und die Bezeichnung des bisherigen Textes des Paragraph 69, als Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025
Dokumentnummer
NOR12132121
Alte Dokumentnummer
N8197519110L