Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2021Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 75Paragraph 75
Text
§ 75.Paragraph 75,
Tierärzte, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Mitglieder der Sterbekasse werden, dieser aber bisher nicht angehörten, haben die entsprechenden Nachzahlungen zu leisten. Sie können sich jedoch durch Einspruch an das Kuratorium von der Mitgliedschaft bei der Sterbekasse ausschließen. Das Kuratorium hat die in Betracht kommenden Mitglieder unter Bekanntgabe des Nachzahlungsbetrages davon nachweislich in Kenntnis zu setzen. Der Einspruch ist binnen drei Monaten nach Erhalt der Verständigung zu erheben.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021
Dokumentnummer
NOR12132127
Alte Dokumentnummer
N8197519116L