Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1975Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
§ 8. (1) Ein Tierarzt kann auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit auf die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes verzichten. Der Verzicht ist der Bundeskammer schriftlich anzuzeigen. Er wird im Zeitpunkt des Eintreffens der Anzeige bei der Bundeskammer rechtswirksam. Die Bundeskammer hat den Verzicht der zuständigen Landeskammer und Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.Paragraph 8, (1) Ein Tierarzt kann auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit auf die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes verzichten. Der Verzicht ist der Bundeskammer schriftlich anzuzeigen. Er wird im Zeitpunkt des Eintreffens der Anzeige bei der Bundeskammer rechtswirksam. Die Bundeskammer hat den Verzicht der zuständigen Landeskammer und Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.
(2)Absatz 2,Der Tierarzt darf ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung über die Rücknahme seines Verzichtes oder nach Ablauf seinen Beruf wieder ausüben. Die Bundeskammer hat die Rücknahme des Verzichtes der zuständigen Landeskammer und Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich bekanntzugeben.
Dokumentnummer
NOR12132042
Alte Dokumentnummer
N8197519031L