Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 627/1975 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2002Bundesgesetzblatt Nr. 627 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2002,
Text
§ 3. Anläßlich der Ernte von Saatgut hat der Ernteunternehmer von jeder Anerkennungseinheit unmittelbar vor dem Abwiegen der Zapfen und Samen eine der durchschnittlichen Saatgutbeschaffenheit entsprechende Probe zu entnehmen. Diese ist unter Angabe der Baumart, der Anerkennungsnummer, des Wuchs- und Herkunftsgebietes, des Höhengürtels, des Datums der Abwaage und des Gewichtes der Liefereinheit an die Forstliche Bundesversuchsanstalt einzusenden. Paragraph 3, Anläßlich der Ernte von Saatgut hat der Ernteunternehmer von jeder Anerkennungseinheit unmittelbar vor dem Abwiegen der Zapfen und Samen eine der durchschnittlichen Saatgutbeschaffenheit entsprechende Probe zu entnehmen. Diese ist unter Angabe der Baumart, der Anerkennungsnummer, des Wuchs- und Herkunftsgebietes, des Höhengürtels, des Datums der Abwaage und des Gewichtes der Liefereinheit an die Forstliche Bundesversuchsanstalt einzusenden.
Das Gewicht der Probe hat
a) bei Rotbuche, Traubeneiche, Stieleiche, Bergahorn,
Esche, Roteiche und Winterlinde von 1 000 kg
geernteter Saatgutmenge ............................... 1 kg
b) bei Schwarzerle von 1 000 kg geernteter Zäpfchen ...... 1 kg
c) bei allen anderen Holzarten von einer Menge
bis zu 5 000 kg Zapfen ................................ 10 kg
über 5 000 kg Zapfen .................................. 20 kg
zu betragen.