Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Text
Bannwald
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Durch Bescheid in Bann zu legen sind
Objektschutzwälder, die der direkten Abwehr bestimmter Gefahren von Menschen, menschlichen Siedlungen oder Anlagen oder kultiviertem Boden dienen,
Wälder, deren Wohlfahrtswirkung gegenüber der Nutzwirkung ein Vorrang zukommt, und
Wälder, die der direkten Abwehr von Gefahren dienen, die sich aus dem Zustand des Waldes oder seiner Bewirtschaftung ergeben,
sofern das zu schützende volkswirtschaftliche oder sonstige öffentliche Interesse (Bannzweck) sich als wichtiger erweist als die mit der Einschränkung der Waldbewirtschaftung infolge der Bannlegung verbundenen Nachteile (Bannwald).
(2)Absatz 2,Bannzwecke im Sinne des Abs. 1 sind insbesondereBannzwecke im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere
der Schutz vor Lawinen, Felssturz, Steinschlag, Schneeabsitzung, Erdabrutschung, Hochwasser, Wind oder ähnlichen Gefährdungen,
die Abwehr der durch Emissionen bedingten Gefahren,
der Schutz von Heilquellen sowie von Fremdenverkehrsorten und Ballungsräumen vor Beeinträchtigung der Erfordernisse der Hygiene und Erholung sowie die Sicherung der für diese Zwecke notwendigen Bewaldung der Umgebung solcher Orte,
die Sicherung eines Wasservorkommens,
die Sicherung der Benutzbarkeit von Verkehrsanlagen und energiewirtschaftlichen Leitungsanlagen,
die Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung,
der Schutz vor Gefahren, die sich aus dem Zustand des Waldes oder aus seiner Bewirtschaftung ergeben.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR40152121